(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Musk ist weder deutscher Staatsbürger noch lebt er in Deutschland. Solange das in den USA nicht strafbar ist, wird da gar nichts passieren.
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: […] 14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
Und wer liefert den Kriminellen an Deutschland aus?
Vielleicht guckt Elon Musk ja mal wieder in der Tesla Gigafactory Berlin-Brandenburg vorbei. Nach einer Anzeige ob der Beleidigung des Staatsoberhauptes und Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wäre dann die (polizeiliche) Durchsetzung einer Vorladung möglich.
Auch Telegram-Chef Pawel Durow hat nach dem Verlassen seines Privatjets auf europäischem Boden lernen dürfen, dass hier selbst Superreiche sich Befragungen durch die Justiz nicht dauerhaft entziehen können.